Thema: Auslandsjahr für Jugendliche.
Ein Kind ein Jahr (oder eine andere Dauer) ins Ausland zu versenden wirft u. a. auch Versicherungsfragen auf. Einerseits handelt es sich um eine mit Kosten Verbunde Reise mit hohen Kosten, die man versichern sollte. Andererseits handelt es sich um eine Dauer wo ziemlich sicher Krankheit und Unfälle eintreten können und wo man ich versichern sollte ob die gesetzlichen (Mit-)Versicherungen auch im Ausland sauber greifen.
Reise- und Abbruchversicherung
Man ist bei vielen Vereinen (Bergsport, Kreditkarte, etc.) in sprichwörtlich irgend einer Form mitversichert, düster erinnert man sich an inkludierte Rückholversicherungen und Stornoversicherungen, bei Kreditkarten allerdings nur wenn man mit eben solch einer auch die Kosten begleicht.
Die Agentur, welche die Reise anbietet, schlägt auf Nachfrage auch ein “Sorglospaket” vor. Es umfasst auch Kranken- Rückflug-, Abbruch-, Ablebensversicherung und macht stolz ca. 7% des Reisepreis aus (Europa). Viel davon ist allerdings gesetzlich abgedeckt, das meiste auch über Bergsportvereine. Allen diesen Versicherungen ist auch gemein, dass die stark gedeckelt sind und sich gegenüber zuvor abgeschlossenen Versicherungen schadlos halten. Das heisst, dass man dadurch garantiert mehrfach versichert ist, allerdings nur mehrfach zahlt und nicht mehrfach nutzt.
Da unser Ziel nicht Peru oder Australien ist, hat die Rückholung eine nicht so hohe Priorität. Streng genommen ist nämlich ein Schulbesuch eine Arbeit und somit kein Freizeitvergnügen wo die Rückholung durch die Versicherung eines Bergsportvereins erfolgen kann.
Wir haben uns also ausschliesslich um eine Reise- und Abbruchversicherung bemüht. Diese macht immer noch 6% der Kosten aus (also über EUR300). Das besagt schon, dass die Erweiterungen im “Sorglospaket”, nicht besonders hoch dotiert sein können.
Die Reiseversicherung ist eine klassische Nichtantrittsversicherung bis an den Tag vor der Abreise. Die Abbruchversicherung ersetzt nicht die gebuchte Reise, da sie als Gesamtpaket ab dem ersten Tag “angebraucht” wird (im Gegensatz zu einem nicht genutzten Mietauto zum Beispiel). Sie umfasst vor allem Kosten für eine vorzeitige unerwartete Rückreise (im Rahmen der Gesamtkosten der “Reise”).
Kranken- und Unfallversicherung
Unser Ziel liegt innerhalb der EU und es gibt ja diese schöne “Europäische Krankenversicherungskarte” (Rückseite der “e-card” der Sozialversicherungen). Meine letzten Bedürfnisse akuter medizinischer Leistungen in Frankreich haben in der Praxis immer so ausgesehen, dass die Behandlungskosten vor Ort bar bezahlt werden mussten, mit der Rechnung geht man zu seiner einheimischen Versicherung, welche dann ihren eigenen Entschädigungsschlüssel ansetzt. Bis zum Ende bleibt unklar was herauskommt, natürlich ist es immer weniger als der bar bezahlte Betrag.
Bei einem kurzen Krankenhausaufenthalt wurden die Daten der “Europäischen Krankenversicherungskarte” erhoben, zusammen mit allen möglichen Ausweisdaten, in diesem Fall bekamen wir zu Hause eine Rechnung, die wir ebenso direkt bezahlen mussten (immerhin ab 2013 per IBAN und nicht mehr per Scheck) und später unserer eigenen Versicherung unterbreiteten.
Im Rahmen des Aufenthalts mit einer Gastfamilie kommt eben diese Schnittstelle noch hinzu. Im Ernstfall veranlassen diese die medizinische Behandlung (das steht auch so im “Règlement“), aber sie sind nicht die gesetzlichen Vertreter und können wohl auch nicht alle Kosten bar auslegen, das kranke oder verletzte Kind ebenso wenig.
Streng genommen ist ein einjähriger Aufenthalt keine Reise mehr, obwohl wir nicht vorhaben, unseren Sohn im Inland abzumelden. Wir haben jedenfalls die gesetzliche Versicherung gefragt wie die Sache in der Praxis abläuft und bekam (nur telefonisch) folgende Antworten:
Die Sozialversicherung unterschiedet sehr wohl wo das mitversicherte Kind gemeldet ist, wobei diese Information nur herangezogen wird und keine strengen juristischen Auswirkungen hat:
- Wenn das Kind im Inland gemeldet bleibt, gilt bei jedem “Notfall” im Ausland die so genannte “europäische Versicherungskarte”, das ist die Rückseite der österreichischen Sozialversicherungskarte. Theoretisch sollten alle Ärzte und Krankenhäuser die Karte akzeptieren und die Behandlung direkt mit den Krankenkassen abrechnen. In der Praxis wird man niedergelassene Ärzte meist bar, Krankenhäuser später auf Rechnung und per Überweisung begleichen müssen. Die Rechnungen müssen bei der österreichischen Sozialversicherung eingereicht werden und werden nach österreichischen Regeln und Gesetzen vergütet. Wiederkehrende und aufschiebbare Kontrollen (wie Augenarzt) sind nicht über die europäische Versicherungskarte gedeckt, diese sind immer bar zu begleichen, können aber ebenso bei der österreichischen Versicherung eingereicht werden.
- Wenn das Kind für das Schuljahr im Ausland gemeldet wird, übernimmt die französische Sozialversicherung (Caisse primaire d’assurance-maladie) sämtliche Behandlungskosten nach den französischen Regeln und Gesetzen wenn man ein Formular E-109 bei der österreichischen Sozialversicherung eingereicht hat. Faktisch rechnen die Versicherungen dann untereinander ab.
In beiden Fällen können also Kinder (und Familienangehörige) generell mitversichert bleiben, egal in welcher Form sie sich im Ausland befinden. Die erste Variante, im Inland gemeldet bleiben, ist bequemer, aber man zahlt wahrscheinlich mehr drauf: die Vergütungsmodelle sind in beiden Ländern unterschiedlich und wenn eine Leistung A in Frankreich teurer verrechnet wird, bekommt man in Österreich nur den hiesigen billigeren Satz erstattet. Umgekehrt bekommt man für eine in Frankreich billigere Leistung B nur eben diese Kosten ersetzt, aber nicht den teureren österreichischen Satz ausbezahlt. In der Variante 2 bleiben diese Differenzen bei den Versicherungen hängen.
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